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Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK),
Stand: 04/2003
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten undPflichten des Käufers
II. Zahlung
III. Lieferung und Lieferverzug
IV. Abnahme
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Sachmangel
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstand anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterreichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VII. Haftung
VI. Gerichtsstand
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
I. Auftragserteilung
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
III. Fertigstellung
IV. Abnahme
V. Berechnung des Auftrages
VI. Zahlung
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz- Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
I. Allgemeines
Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.
Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.
Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.
Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht
länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:
a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;
b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführgebühren;
c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;
d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;
e) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete,
mindestens jedoch € 100,- verlangen.
III. Versicherung
IV. Pflichten des Mieters
V. Reparatur
Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen Instandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand
VII.Haftung
VIII. Rückgabe des Kfz
IX. Kündigung
X. Datenschutzklausel
XI. Verschiedenes
Wir bitten Sie, die nachfolgenden Informationen zu Ihrer Garantie sorgfältig zu lesen. Für Fragen steht Ihnen die Verkaufsberater jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte bewahren Sie das original Garantiezertifikat, das Sie zusammen mit diesem Garantiepass von Ihrem Verkaufsberater bei Fahrzeugübergabe erhalten haben, sorgfältig auf. Nur in Verbindung mit dem Garantiezertifikat erlangt diese Garantie Gültigkeit.
Mit der Durchführung der fällige Garantieinspektionen und Reparaturen verlängern Sie automatisch Ihren Garantieanspruch bis zu maximal 8 Jahren. Sowohl zur Durchführung der Garantieinspektionen und Reparaturen, als auch zur Abwicklung garantiepflichtiger Schäden, wenden Sie sich bitte ausschließlich an einen unserer Servicebetriebe (Garantiegeber)
§ 1 Beginn und Dauer der Garantie
§ 2 Inspektion, Wartung , Reparaturen
§ 3 Leistungsumfang der Garantie
Die Garantie umfasst die Behebung von Schäden an den nachstehend aufgeführten serienmäßigen Fahrzeugteilen/ Baugruppen, soweit eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Natürlicher Verschleiß ist vom Garantieumfang ausgeschlossen.
Motor:
Schwungrad, Zahnkranz, Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Steuerkette, Steuerräder (ausgenommen Zahnriemen mit Spann und Umlenkrolle), Nockenwelle und Kipphebelmechanismus, Ventile und Ventilführungen (ausgenommen verbrannte oder verbrauchte Ventile), Kolben und -ringe, Zylinderbohrung, Pleuel, Verteilerantrieb, Zylinderkopfdichtung, Zylinderkopf und alle innenliegenden Lagerungen und Büchsen.
Kühlsystem:
Wasserpumpe, Thermostat, Thermostatgehäuse (ausgenommen Schäden, verursacht durch Mangel an Frostschutzmittel oder Kühlwasser), Kühler
Getriebe:
Zahnräder, Synchronisierungsnaben, Wellen, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen Kupplung und außenliegende Betätigungen); folgende Teile von Overdriveeinheiten: Zahnräder, Wellen, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen außenliegende Betätigungen, Magnetspulen, Stellmotor und Elektrik); bei ATGetrieben folgende Teile: Drehmomentwandler, Zahnräder, Kupplungen, Bremsbänder (Voraussetzung ist die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Einstell- und Ölwechselintervalle); Ventilblock, Reglerventil, Ölpumpe, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen außenliegende Betätigungen, Einstellung und Elektrik, sowie Getriebegehäuse).
Differential / Antriebsstrang:
Tellerrad und Antriebskegelrad, Zahnräder (Kegelräder), Wellen, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen Radlager und Radnaben). Halbwellen, vordere und hintere (außenliegende) Antriebswellen inkl. Gleichlaufgelenke, Gelenke und Kupplungen (ausgenommen Gummilagerungen); Kardanwelle inkl. Gelenke, Lager und Halterungen (Aufhängungen).
Komfortelektrik:
Steuergerät der elektrischen Fensterheber, Motoren und Steuergerät der Zentralverriegelung (ausgenommen elektr. Funktionsschalter, Glühlampen und Sensoren jeglicher Art).
Elektrik / Elektronik:
Starter und Lichtmaschine, elektronische Steuergeräte (ausgenommen Schaltrelais, elektronische Funktionsschalter, alle Glühlampen und chipgetunte Steuergeräte, Sensoren jeglicher Art), Zündkabel, Nockenwellensensor, Kurbelwellensensor.
Klimaanlage:
Kondensator, Lüfter, Verdampfer (ausgenommen Kältemittelleitungen und daraus erforderliche Zusatzreparaturen, Kälte- und Schmiermittel).
Dichtungen / Dichtringe:
Dichtungen und Dichtringe, die mit der Reparatur oder dem Austausch von Hauptkomponenten wie Motor, Getriebe oder Hinterachse in Zusammenhang stehen oder erforderlich sind.
Kraftstoffsystem:
Kraftstoffpumpe, Tauchrohrgeber, Tankuhr.
Lenkung:
Mechanische Lenkung: Lenkgetriebe, Lenkgehäuse, Lenkzwischenhebel. Hilfskraftlenkung: Hochdruckölpumpe, Druckleitungen, Vorratsbehälter mit Anzeige (ausgenommen Keilriemen, Flachriemen für Servopumpe, außenliegende Gestänge, Gelenke, Gummibuchsen und Achsschenkelbolzen).
Bremssystem:
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder, Radbremszylinder (ausgenommen Sensoren und Messkränze für ABS-System und Hydroaggregat), Bremsschläuche und -leitungen.
§ 4 Abwicklung und Umfang der Kostenerstattung je Garantiefall
Gesamtfahrleistung bei Erstattungssatz Lohn
Schadenseintritt bis km: und Material:
bis 50.000 km...............................................100 %
bis 60.000 km.................................................90 %
bis 70.000 km.................................................80 %
bis 80.000 km.................................................70 %
bis 90.000 km.................................................60 %
bis 100.000 km...............................................50 %
bis 150.000 km...............................................40 %
über 150.000 km.............................................30 %
5. Für elektronische Steuergeräte beträgt der Erstattungssatz maximal 50 % der Reparatur- oder Ersatzkosten.
6. Die Erstattungshöchstgrenze pro Schadensfall beträgt 1.500,-.
§ 5 Erlöschen der Garantie
Die Garantie erlischt, wenn:
§ 6 Ausschluss von Garantieansprüchen
Von dieser Garantie ausgenommen sind:
§ 7 Garantiererhalt bei Veräußerung
Die Garantieleistungen sind bei Fahrzeugveräußerung mit unserer Zustimmung grundsätzlich auf den nächsten Halter übertragbar. Der Halterwechsel muss durch den Vorbesitzer binnen 3 Werktagen einem unserer Servicebetriebe schriftlich angezeigt werden.